Förderrichtlinien
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R I C H T L I N I E N
für Zuschüsse an Sport- und Freizeitvereine, Stadtmeisterschaften,
Sportlerehrungen und die Verleihung der Verdienstplakette der Stadt Troisdorf
(FÖRDERRICHTLINIEN SPORT UND FREIZEIT)
Der Sport-, Freizeit- und Partnerschaftsausschuss der Stadt Troisdorf hat aufgrund des § 7 Abs. 2 der Zuständigkeitsordnung vom 01.10.1999 in der Fassung vom 17.12.1999 in seiner Sitzung am 14.11.2001 folgende Richtlinien beschlossen:
(geändert durch Beschlüsse vom 09.11.2005, 16.11.2006, 29.10.2007, 16.04.2008)
Teil A
(Zuschüsse an Sport- und Freizeitvereine)
§ 1 Gegenstand der Förderung
(1) Die Stadt Troisdorf bezuschusst die im Stadtgebiet ansässigen
1.1 anerkannten Sportvereine, die dem Stadtsportverband Troisdorf e.V. angeschlossen sind, und
1.2 förderungswürdigen Freizeitvereine, die dem Freizeitring Troisdorf e.V. angeschlossen sind, nach diesen Richtlinien im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel. Reichen die verfügbaren Haushaltsmittel nicht aus, so wird die Förderung entsprechend angeglichen.
(2) Als anerkannt gelten Vereine mit Sportarten, für die auf Landesebene Spitzenverbände des Deutschen Sportbundes bestehen. Die Vereine müssen Mitglied des Landessportbundes sein.
(3) Freizeitvereine sind als förderungswürdig im Sinne dieser Richtlinien anzusehen,
wenn sie sich ständig aktiv innerhalb der Stadt betätigen und an örtlichen bzw.
überörtlichen Veranstaltungen teilnehmen. Überörtliche Verbände werden als Troisdorfer Freizeitvereine angesehen, wenn sich ihre Geschäftsstelle ständig in Troisdorf befindet. Über die Förderungswürdigkeit entscheidet in Zweifelsfällen der Sport-, Freizeit und Partnerschaftsausschuss im Benehmen mit dem Stadtsportverband Troisdorf e.V. bzw. dem Freizeitring Troisdorf e.V..
§ 2 Zuschussarten
(1) Es werden Zuschüsse wie folgt gewährt:
1.1 Für die Förderung der Arbeit (Jugendarbeit) in den Vereinen (§ 3)
1.2 Für den Einsatz von Übungsleitern (§4)
1.3 Für die Nutzung des AGGUA (§ 5)
1.4 Für Vereinsjubiläen (§ 6)
1.5 Für die Betriebskosten vereinseigener Sportanlagen (§ 7)
1.6 Für Investitionen in vereinseigene Sport- oder Freizeitanlagen (§ 8)
1.7 Für den Stadtsportverband und den Freizeitring (§ 9)
1.8 Heimwartzuschüsse (§ 10)
(2) Andere Zuschüsse werden nur nach besonderer vorheriger Antragstellung und Zustimmung durch den Sport-, Freizeit- und Partnerschaftsausschuss gewährt, sofern hierfür Haushaltsmittel vorhanden sind.
§ 3 Förderung der Arbeit (Jugendarbeit) in den Vereinen
(1) Die Sportvereine erhalten für die Jugendarbeit je Mitglied bis zum vollendeten
18. Lebensjahr einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 8,85 €. Der Zuschuss wird
nur Vereinen gewährt, die Mitglied des Landessportbundes sind und jährlich den
Meldebogen über ihre Mitgliederzahlen abgeben.
(2) Die Freizeitvereine erhalten jährlich
2.1 einen Sockelbetrag von 105,00 €
2.2 sowie zusätzlich zur Förderung der Jugendarbeit je Mitglied bis zum vollendeten
18. Lebensjahr einen Zuschuss in Höhe von 8,85 €, insgesamt aber mindestens
50,00 €.
(3) Maßgebender Stichtag für die Anzahl der Mitglieder nach Abs. 1 und 2 ist der
01.01. eines jeden Jahres. Für die nach diesem Stichtag hinzukommenden neuen
Mitglieder kann im betreffenden Jahr kein Zuschuss mehr gewährt werden.
§ 4 Zuschüsse für den Einsatz von Übungsleitern
Für den Einsatz von Übungsleitern, die im Besitze einer gültigen Übungsleiterlizenz sind, erhalten Sportvereine zusätzlich zur Förderung nach § 3 jährlich 6,65 € je Mitglied bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
§ 5 Zuschüsse für die Nutzung des AGGUA
(1) Die wassersporttreibenden Vereine erhalten je Stunde und Bahn für ihren
Trainings- und Übungsbetrieb im AGGUA einen Zuschuss in Höhe von 8,70 €.
(2) Die beiden Schwimmvereine in Troisdorf erhalten zusätzlich einmal jährlich
zur Durchführung je eines Schwimmwettbewerbs einen Zuschuss zu den dann
anfallenden Nutzungskosten im AGGUA bis zu einer Höhe von 750,00 €.
§ 6 Vereinsjubiläen
Die Sport- und Freizeitvereine erhalten auf Antrag bei Vereinsjubiläen folgende
Zuschüsse
bei 25-jährigen Vereinsjubiläen 125,00 €
bei 50-jährigen Vereinsjubiläen 250,00 €
bei 75-jährigen Vereinsjubiläen 375,00 €
bei 100-jährigen Vereinsjubiläen 500,00 €
Höhere Jubiläen werden entsprechend bezuschusst.
§ 7 Betriebskosten vereinseigener Sportanlagen
Die Sportvereine erhalten zu den Energie-, Wasser- und Abwasserkosten ihrer vereinseigenen Sportanlagen einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 50 % der entstandenen Kosten, höchstens jedoch 500,00 €.
§ 8 Zuschüsse für Investitionen in vereinseigene Sport- oder Freizeitanlagen
Für den Neubau, Umbau, die Erneuerung oder Erweiterung vereinseigener Sport- oder Freizeitanlagen werden Zuschüsse bis zur Höhe von 20 % der angemessenen Gesamtkosten gezahlt. Für den Bau von vereinseigenen Tennisplätzen wird der mögliche Höchstzuschuss auf 5.000,00 € je Platz festgeschrieben.
Bei Gesamtkosten bis 500,00 € werden keine städt. Zuschüsse gewährt.
§ 9 Zuschüsse für den Stadtsportverband und den Freizeitring
(1) Der Stadtsportverband erhält für seine Geschäftskosten einen verlorenen
Zuschuss in Höhe von 2.000,00 €/Jahr.
(2) Zur Abdeckung der Personalkosten für die Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
“Sportförderung in Schulen” erhält der Stadtsportverband zusätzlich einen
Zuschuss in Höhe von 2.560,00 €/Jahr.
(3) Der Freizeitring erhält für seine Geschäftskosten einen verlorenen Zuschuss
in Höhe von 1.000,00 €/Jahr.
§ 10 Heimwartzuschüsse
Für die Reinigung und Pflege der städt. Sportjugendheime erhalten die betreffenden
Sportvereine einen Zuschuss in Höhe von 0,50 €/m² zu reinigender Fläche im Monat. Soweit Vereine städt. Sportjugendheime auf eigene Kosten erweitern, bleiben diese Bauteile bei der Berechnung des Heimwartzuschusses unberücksichtigt. Dies gilt auch dann, wenn hierfür städt. Zuschüsse gezahlt worden sind.
§ 11 Antragsverfahren
(1) Die Zuschüsse nach § 3 sind schriftlich beim Sportamt wie folgt zu beantragen:
1.1 Von den Sportvereinen über den Stadtsportverband unter Beifügung einer
Kopie des Meldebogens an die Sporthilfe e.V. oder der Meldung an den
Fachverband bzw. Landessportbund. In den Anträgen ist zu bestätigen, dass
die im Meldebogen enthaltenen Mitgliederzahlen mit den Mitgliederlisten
übereinstimmen.
1.2 Von den Freizeitvereinen über den Freizeitring unter Vorlage der Mitgliederlisten.
(2) Die Zuschüsse nach § 4 sind von den Sportvereinen schriftlich beim Sportamt über den Stadtsportverband auf der Basis des in Abs. 1 Ziff. 1.1 genannten Meldebogens zu beantragen. Dabei sind die Mitgliederzahlen nach den Fachabteilungen des Vereins aufzugliedern. Für jede Abteilung ist mindestens eine gültige Übungsleiterlizenz beizufügen.
(3) Die Anträge nach Abs. 1 und 2 müssen jeweils bis zum 31.03. beim Sportamt vorliegen. Später eingehende Anträge können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.
(4) Von den Zuschüssen nach Abs. 1 Ziff. 1.1 und Abs. 2 wird ein Betrag in Höhe von
0,26 € je Vereinsmitglied einbehalten und als Mitgliedsbeitrag der Sportvereine
unmittelbar an den Stadtsportverband ausgezahlt.
(5) Die Zuschüsse nach § 5 werden nach Bestätigung der in Anspruch genommenen
Leistungen durch die Vereine vom Sportamt direkt mit der Bäder GmbH abgerechnet.
(6) Zuschüsse nach § 6 sind schriftlich beim Sportamt unter Angabe des Tages der
Vereinsgründung und Beifügung eines Programmes der Jubiläumsveranstaltung zu
beantragen.
(7) Zuschüsse nach § 7 sind dem Sportamt unter Beifügung entsprechender Kostenaufstellungen mit Rechnungskopien bis spätestens 31.12. für das vergangene Kalenderjahr einzureichen. Später eingehende Anträge werden grundsätzlich nicht
mehr berücksichtigt.
(8) Zuschüsse nach § 8 sind schriftlich beim Sportamt zu beantragen. Dabei ist durch
detaillierten Kostenanschlag nachzuweisen, dass die Gesamtkosten der Maßnahme
angemessen sind. Außerdem sind ein Finanzierungsplan und ggf. geeignete
Baupläne einzureichen. Die Beantragung und Bewilligung eines Zuschusses ersetzt
nicht die nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Genehmigungen.
Bewilligte Zuschüsse werden auf Antrag wie folgt ausgezahlt:
Bei Hochbauten:
35% bei Baubeginn
35 % bei Vorlage des Rohbauabnahmescheines
30 % bei Vorlage des Schlussabnahmescheines
Bei Tiefbauten:
35% bei Baubeginn,
35% bei Fertigstellung der Bauarbeiten an den Plätzen,
30% bei Fertigstellung der Gesamtanlage, bzw. bei Vorlage des
Schlussabnahmescheins.
Über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist dem Sportamt nach Abschluss der Maßnahme – spätestens in dem der Fertigstellung folgenden
Jahr - ein spezifizierter Verwendungsnachweis einzureichen.
(9) Die Zuschüsse nach § 9 werden nach Beantragung beim Sportamt jeweils zum
01.04. eines jeden Jahres an den Stadtsportverband bzw. Freizeitring überwiesen.
Für den Personalkostenzuschuss nach § 9 Abs. 2 ist dem Sportamt ein Verwendungsnachweis bis zum 31.12. eines jeden Jahres für das vergangene Kalenderjahr einzureichen.
(10) Die Heimwartzuschüsse gemäß § 10 werden ohne Antrag zum 01.04. eines
jeden Jahres an die betreffenden Vereine überwiesen.
Teil B (Stadtmeisterschaften)
§ 12 Durchführung von Stadtmeisterschaften
(1) Zur Förderung des Breitensports werden in der Stadt Troisdorf Stadtmeisterschaften ausgetragen. Die Koordinierung und terminliche Abstimmung dieser Stadtmeisterschaften sowie deren Genehmigung übernimmt der Stadtsportverband. Hiervon unberührt bleibt die Bereitstellung der jeweiligen Sportanlage durch das Sportamt.
(2) Teilnahmeberechtigt sind:
2.1 Alle Mitglieder der anerkannten Troisdorfer Sportvereine, die für den Verein
spiel- und startberechtigt sind.
2.2 Alle Troisdorfer Einwohner. Bei Mannschaftswettbewerben jedoch nur Mannschaften, die einem anerkannten sporttreibenden Verein angeschlossen sind.
2.3 Ausnahmen von 2.1 und 2.2 sind möglich bei offenen Stadtmeisterschaften für
Mannschaftswettbewerbe (siehe hierzu Abs. 4).
(3) Für die Stadtmeisterschaften sind pro Sportart und Geschlecht maximal fünf Altersklassen zugelassen. Pro Sportart ist nur eine Sportdisziplin je Altersklasse zugelassen.
(4) Es müssen in jeder ausgeschriebenen Sportdisziplin mindestens
4.1 acht Teilnehmer bei Einzelwettbewerben,
4.2 fünf Mannschaften bei Mannschaftswettbewerben teilnehmen.
In einigen Sportarten sind im Bereich der Stadt Troisdorf weniger als fünf Mannschaften gemeldet. In diesen Fällen ist der Veranstalter berechtigt, die Stadtmeisterschaften offen auszuschreiben und eine entsprechende Anzahl auswärtiger Mannschaften anerkannter sporttreibender Vereine einzuladen. Mindestens zwei der teilnehmenden Mannschaften müssen jedoch aus dem Bereich der Stadt Troisdorf kommen.
Die bestplatzierte Mannschaft aus dem Bereich der Stadt Troisdorf ist Stadtmeister.
(5) Die austragenden Vereine melden die Durchführungstermine bis spätestens 3 Monate vor der Veranstaltung an den Stadtsportverband. Diese Meldungen müssen
enthalten:
5.1 Sportdisziplin,
5.2 Ort und Zeit der Stadtmeisterschaften,
5.3 eine Bestätigung des Sportamtes oder des Eigentümers, dass die für die
Durchführung benötigte Sportanlage zur Verfügung steht,
5.4 die kompletten Ausschreibungsunterlagen.
(6) Der Stadtsportverband gibt die Termine dem Sportamt bekannt.
(7) Nachstehende Auflagen müssen erfüllt werden:
7.1 Die Stadtmeisterschaft wird in geeigneter Form bekannt gemacht.
7.2 Der Stadtsportverband erhält die Starterlisten.
7.3 Der Stadtsportverband erhält die Siegerlisten.
7.4 Der Stadtsportverband erhält die Ausschreibungsunterlagen.
(8) Nicht vereinsgebundene Teilnehmer starten auf eigene Verantwortung.
(9) Die Sieger der Einzelwettbewerbe erhalten eine Medaille und eine Urkunde von der Stadt Troisdorf, die zweit- und drittplazierten Teilnehmer eine Urkunde.
Die Sieger der Mannschaftswettbewerbe erhalten Medaillen und Urkunden von der
Stadt Troisdorf, die zweit- und drittplazierten Mannschaften Urkunden.
Dem Veranstalter ist es freigestellt, ggfls. zusätzliche Preise auf seine Kosten bereitzustellen.
(10) Medaillen und Urkunden werden im Anschluss an die Austragung der Stadtmeisterschaften durch den Bürgermeister überreicht.
(11) Freizeitvereine können ebenfalls Stadtmeisterschaften durchführen. Einzelheiten
regelt der Freizeitring.
Teil C
(Sportlerehrungen)
§ 13 Grundsätze
(1) Die Stadt Troisdorf ehrt jährlich die erfolgreichen Sportler (Vereine und Mannschaften) bei einer besonderen Veranstaltung des Stadtsportverbandes.
(2) Geehrt werden Schüler, Jugendliche, Junioren oder Senioren. Es muss sich um Angehörige anerkannter Troisdorfer Sportvereine handeln.
(3) Ausnahmsweise können auch in Troisdorf wohnhafte und gemeldete Sportler/Innen, die nicht Angehörige eines Troisdorfer Sportvereins sind, nach diesen Richtlinien geehrt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass sie in ihrer Sportart wenigstens den Titel eines Deutschen Meisters/in errungen haben.
§ 14 Voraussetzungen
(1) Folgende Leistungen werden für eine Sportlerehrung anerkannt:
1.1 Platzierung unter den ersten Drei bei den deutschen und internationalen Meisterschaften.
1.2 Erster bei den, den deutschen Meisterschaften unmittelbar vorangehenden
Meisterschaften.
(2) Ehrungen von Profisportlern und für bei schulischen Veranstaltungen errungene
Meisterschaften erfolgen nicht nach diesen Richtlinien.
Teil D (Verleihung der Verdienstplakette der Stadt Troisdorf)
§ 15 Grundsätze
(1) Die Stadt Troisdorf stiftet eine Verdienstplakette zur Anerkennung hervorragender
Leistungen auf dem Gebiete des Sportes und der Freizeit.
(2) Die Plakette wird jährlich an Personen verliehen, die sich an verantwortungsvoller
Stelle in Sport- oder Freizeitorganisationen in Troisdorf oder durch besondere
Leistungen um Sport oder Freizeit verdient gemacht haben.
(3) Pro Verein und Jahr wird nur eine Person geehrt; insgesamt können im Bereich
Sport höchstens 12 und im Bereich Freizeit höchstens 5 Personen geehrt werden.
(4) Sofern zu ehrende Personen nicht in Troisdorf wohnhaft sind, müssen sie
die anzuerkennenden Verdienste als Mitglied eines in der Stadt Troisdorf ansässigen
Vereins erbracht haben.
§ 16 Verfahren
(1) Vorschlagsberechtigt zur Verleihung der Plakette sind der Bürgermeister, der
Sport-, Freizeit- und Partnerschaftsausschuss, die Sportvereine und der Stadtsportverband Troisdorf e.V. für den Bereich Sport und die Freizeitvereine sowie der Freizeitring Troisdorf e.V. für den Freizeitbereich.
(2) Über die Verleihung beschließt der Sport-, Freizeit- und Partnerschaftsausschuss
nach Anhörung und auf Vorschlag des Stadtsportverbandes bzw. des Freizeitringes.
(3) Die Plakette wird als Silberplakette mit einer vom Bürgermeister unterschriebenen
Verleihungsurkunde bei einer Veranstaltung des Stadtsportverbandes bzw. des
Freizeitringes überreicht.
Teil E (Sonstige Bestimmungen)
§ 17 Ausnahmeregelungen
Über Ausnahmeregelungen in begründeten Einzelfällen entscheidet der Sport-, Freizeit- und Partnerschaftsausschuss.
§ 18 Ausschluss von Rechtsansprüchen
Auf Leistungen oder Ehrungen nach diesen Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch.
§ 19 Experimentierklausel
Zur Entwicklung neuer Strukturen bei Planung, Organisation und Förderung des Sports und der Freizeit kann der Bürgermeister mit vorheriger Zustimmung des Sport-, Freizeit- und Partnerschaftsausschusses für eine begrenzte Zeit Ausnahmen von den Festsetzungen dieser Richtlinien zulassen.
§ 20 Inkrafttreten
Die Richtlinien treten am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig werden die bisher gültigen getrennten Richtlinien Sport und Richtlinien zur Förderung der Troisdorfer Freizeitvereine in der letztgültigen Fassung aufgehoben.
Troisdorf, den 28.12.2001
Stadt Troisdorf
Der Bürgermeister
In Vertretung
Heinz Eschbach
Beigeordneter




