Richtlinie Städtepartnerschaft
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Richtlinien der Stadt Troisdorf
zur Förderung der Städtepartnerschaften
vom 01.12.2005
Präambel
Die Städtepartnerschaften der Stadt Troisdorf dienen der internationalen Völkerverständigung im Sinne
der Europäischen Idee und der Friedensbewahrung. Ziel der Städtepartnerschaften ist es, Aktivitäten
von Schulen und Vereinen aus dem Stadtgebiet Troisdorf zu unterstützen. Insbesondere ist der kontinuierliche
Austausch von Jugendlichen in der Ausbildung zum Kennenlernen kultureller, sprachlicher,
schulischer und weltanschaulicher Eigenheiten der Partnerstädte zu fördern und der Aufbau von Kontakten
zu erleichtern.
§ 1
Allgemeine Grundsätze
1) Die Stadt Troisdorf fördert Begegnungen von Schulen und Vereinen aus der Stadt
Troisdorf mit denen aus ihren Partnerstädten. Die Austauschmaßnahmen sollen
ausgewogen sein und regelmäßig alle Partnerstädte berücksichtigen.
2) Die Schulen finanzieren ihre Austauschmaßnahmen aus dem für Schulveranstaltungen
zur Verfügung stehenden Budget. Sie geben dem Schulamt einen Überblick
über die jeweils im Vorjahr durchgeführten Maßnahmen.
3) Der Städtepartnerschaftsverein Troisdorf e.V. erhält einen jährlichen Zuschuß zur
Durchführung eigener Austauschmaßnahmen und solcher der Troisdorfer Vereine
sowie zur Abdeckung seiner sich aus der Umsetzung der Richtlinien ergebenden
Verwaltungskosten und der Kosten für Gastgeschenke bzw. anderer geringfügiger
Nebenkosten. Falls diese Kosten den Betrag von 1.500 Euro überschreiten, müssen
sie, so wie die Anschaffung von Geräten, mit dem Fachamt schriftlich abgestimmt
werden.
4) Der Stadtsportverband Troisdorf erhält einen jährlichen Zuschuß in Höhe von bis
zu 5.000 Euro zur Durchführung des Sportvergleichskampfs mit Genk sowie einer
weiteren Veranstaltung im Rahmen des Jugendsportaustauschs.
5) Städtepartnerschaftsverein Troisdorf und Stadtsportverband Troisdorf legen zur
Haushaltsberatung des zuständigen Ausschusses jeweils eine Übersicht über die
geplanten Austauschmaßnahmen des neuen Jahres vor.
6) Zu Jahresbeginn weisen der Städtepartnerschaftsverein Troisdorf und der Stadtsportverband
Troisdorf gegenüber der Stadtverwaltung jeweils die Verwendung
des Zuschusses des abgelaufenen Jahres nach.
§ 2
Höhe der Zuschüsse
1) Der Zuschuß beträgt für Erwachsene 20 % - maximal 50 € - der Kosten des preisgünstigsten
Verkehrsmittels. Werden bei kleineren Gruppen (bis 8 Personen) Per8.6.2
sonenkraftwagen eingesetzt, wird ein Zuschuß von 10 € pro Teilnehmer gewährt.
Kosten für Unterkunft und Verpflegung übernimmt jeweils der Gastgeber auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit.
2) Der Zuschuß beträgt für jugendliche Teilnehmer 50 % - maximal 100 € - der Kosten
des preisgünstigsten Verkehrsmittels. Für eine/n Begleiter/in von mindestens 7
jugendlichen Teilnehmern gelten die gleichen Fördersätze. Außerdem wird ihr/ihm
ein Tagegeld von 8 € gewährt.
3) Austauschmaßnahmen nach Korfu und Özdere werden für Erwachsenen-Gruppen
mit jeweils 50 € pro Person, maximal 2.000 €, für Jugendgruppen mit 100 € pro
Person, maximal 4.000 € gefördert.
4) Die Schulen regeln den jeweiligen Einsatz ihrer Fördermittel selbst. Die in § 2 Abs.
1-3 angegebenen Beträge sollen dabei beachtet werden.
5) Fahrtkosten für bis zu zwei Vorstandsmitglieder des Städtepartnerschaftsvereins
zu offiziellen Terminen in den Partnerstädten können in angemessener Höhe
nach vorheriger Abstimmung mit dem Fachamt abgerechnet werden.
§ 3
Antragsverfahren
1) Vereine müssen ihre Anträge auf Bezuschussung der Fahrtkosten einer geplanten
Austauschmaßnahme für das folgende Kalenderjahr dem Städtepartnerschaftsverein
jeweils bis zum 1. September einreichen. Dabei sind Termin, Verkehrsmittel,
Anzahl und Alter der Teilnehmer und die zu erwartenden Fahrtkosten anzugeben.
Zuschüsse können nur im Rahmen der jeweils verbleibenden Mittel
nach Eingang der Anträge vergeben werden.
2) Die Abrechnung ist dem Städtepartnerschaftsverein binnen zwei Monaten nach
Durchführung der Austauschmaßnahme mit den Originalbelegen vorzulegen,
3) Auf die Förderung im Rahmen dieser Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch.
Zuschüsse, die nicht im Sinne der Richtlinien verwendet werden, sind zu erstatten.
Werden für Austauschmaßnahmen von dritter Seite Zuschüsse gewährt, reduziert
sich der städtische Zuschuß entsprechend.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1.12.2005 in Kraft. Damit treten die Richtlinien vom
1.1.1993, zuletzt geändert am 1.4.2005, außer Kraft.




