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Richtlinie Städtepartnerschaft

 

Richtlinien der Stadt Troisdorf

 

zur Förderung der Städtepartnerschaften

 

vom 01.12.2005

 

Präambel

 

Die Städtepartnerschaften der Stadt Troisdorf dienen der internationalen Völkerverständigung im Sinne

der Europäischen Idee und der Friedensbewahrung. Ziel der Städtepartnerschaften ist es, Aktivitäten

von Schulen und Vereinen aus dem Stadtgebiet Troisdorf zu unterstützen. Insbesondere ist der kontinuierliche

Austausch von Jugendlichen in der Ausbildung zum Kennenlernen kultureller, sprachlicher,

schulischer und weltanschaulicher Eigenheiten der Partnerstädte zu fördern und der Aufbau von Kontakten

zu erleichtern.

 

§ 1

 

Allgemeine Grundsätze

 

1) Die Stadt Troisdorf fördert Begegnungen von Schulen und Vereinen aus der Stadt

Troisdorf mit denen aus ihren Partnerstädten. Die Austauschmaßnahmen sollen

ausgewogen sein und regelmäßig alle Partnerstädte berücksichtigen.

2) Die Schulen finanzieren ihre Austauschmaßnahmen aus dem für Schulveranstaltungen

zur Verfügung stehenden Budget. Sie geben dem Schulamt einen Überblick

über die jeweils im Vorjahr durchgeführten Maßnahmen.

3) Der Städtepartnerschaftsverein Troisdorf e.V. erhält einen jährlichen Zuschuß zur

Durchführung eigener Austauschmaßnahmen und solcher der Troisdorfer Vereine

sowie zur Abdeckung seiner sich aus der Umsetzung der Richtlinien ergebenden

Verwaltungskosten und der Kosten für Gastgeschenke bzw. anderer geringfügiger

Nebenkosten. Falls diese Kosten den Betrag von 1.500 Euro überschreiten, müssen

sie, so wie die Anschaffung von Geräten, mit dem Fachamt schriftlich abgestimmt

werden.

4) Der Stadtsportverband Troisdorf erhält einen jährlichen Zuschuß in Höhe von bis

zu 5.000 Euro zur Durchführung des Sportvergleichskampfs mit Genk sowie einer

weiteren Veranstaltung im Rahmen des Jugendsportaustauschs.

5) Städtepartnerschaftsverein Troisdorf und Stadtsportverband Troisdorf legen zur

Haushaltsberatung des zuständigen Ausschusses jeweils eine Übersicht über die

geplanten Austauschmaßnahmen des neuen Jahres vor.

6) Zu Jahresbeginn weisen der Städtepartnerschaftsverein Troisdorf und der Stadtsportverband

Troisdorf gegenüber der Stadtverwaltung jeweils die Verwendung

des Zuschusses des abgelaufenen Jahres nach.

 

§ 2

 

Höhe der Zuschüsse

 

1) Der Zuschuß beträgt für Erwachsene 20 % - maximal 50 € - der Kosten des preisgünstigsten

Verkehrsmittels. Werden bei kleineren Gruppen (bis 8 Personen) Per8.6.2

sonenkraftwagen eingesetzt, wird ein Zuschuß von 10 € pro Teilnehmer gewährt.

Kosten für Unterkunft und Verpflegung übernimmt jeweils der Gastgeber auf der

Grundlage der Gegenseitigkeit.

2) Der Zuschuß beträgt für jugendliche Teilnehmer 50 % - maximal 100 € - der Kosten

des preisgünstigsten Verkehrsmittels. Für eine/n Begleiter/in von mindestens 7

jugendlichen Teilnehmern gelten die gleichen Fördersätze. Außerdem wird ihr/ihm

ein Tagegeld von 8 € gewährt.

3) Austauschmaßnahmen nach Korfu und Özdere werden für Erwachsenen-Gruppen

mit jeweils 50 € pro Person, maximal 2.000 €, für Jugendgruppen mit 100 € pro

Person, maximal 4.000 € gefördert.

4) Die Schulen regeln den jeweiligen Einsatz ihrer Fördermittel selbst. Die in § 2 Abs.

1-3 angegebenen Beträge sollen dabei beachtet werden.

5) Fahrtkosten für bis zu zwei Vorstandsmitglieder des Städtepartnerschaftsvereins

zu offiziellen Terminen in den Partnerstädten können in angemessener Höhe

nach vorheriger Abstimmung mit dem Fachamt abgerechnet werden.

 

§ 3

 

Antragsverfahren

 

1) Vereine müssen ihre Anträge auf Bezuschussung der Fahrtkosten einer geplanten

Austauschmaßnahme für das folgende Kalenderjahr dem Städtepartnerschaftsverein

jeweils bis zum 1. September einreichen. Dabei sind Termin, Verkehrsmittel,

Anzahl und Alter der Teilnehmer und die zu erwartenden Fahrtkosten anzugeben.

Zuschüsse können nur im Rahmen der jeweils verbleibenden Mittel

nach Eingang der Anträge vergeben werden.

2) Die Abrechnung ist dem Städtepartnerschaftsverein binnen zwei Monaten nach

Durchführung der Austauschmaßnahme mit den Originalbelegen vorzulegen,

3) Auf die Förderung im Rahmen dieser Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch.

Zuschüsse, die nicht im Sinne der Richtlinien verwendet werden, sind zu erstatten.

Werden für Austauschmaßnahmen von dritter Seite Zuschüsse gewährt, reduziert

sich der städtische Zuschuß entsprechend.

 

§ 4

 

Inkrafttreten

 

Diese Richtlinien treten am 1.12.2005 in Kraft. Damit treten die Richtlinien vom

1.1.1993, zuletzt geändert am 1.4.2005, außer Kraft.

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