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Satzung

Stadtsportverband Troisdorf e.V. ( SSVT)


Satzung
Inhalt
§ 1 Name, Sitz, Gründungs- und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben des Verbands
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Verbandszugehörigkeit
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Organe des Verbands
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
§ 11 Kassenwesen, Kassenprüfung
§ 12 Beiträge
§ 13 Satzungsänderungen
§ 14 Auflösung des Verbandes
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
§ 16 Schlussbestimmung

§ 1 Name, Sitz und Gründungs- und Geschäftsjahr


Der Verband führt den Namen „Stadtsportverband Troisdorf e.V.“ und hat seinen Sitz in Troisdorf.
Der Verbandsname wird abgekürzt mit „SSVT“
Das Gründungjahr ist 1978
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der SSVT ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg unter der Nummer 1000 eingetragen.

§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben des Verbands


1. Der SSVT ist ein Zweckverband der angeschlossenen Troisdorfer Sportvereine. Die Mitgliedschaft im SSVT ist freiwillig.
Der SSVT vertritt die Interessen des Sports in Troisdorf in gebündelter Form gegenüber gesellschaftlichen und politischen Institutionen, sowie Körperschaften und sonstigen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens.
Der SSVT verhält sich parteipolitisch und religiös neutral.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zur Förderung und Pflege des Sports im Interesse der angeschlossenen Vereine.
Er ist Bindeglied zwischen den sporttreibenden Vereinen und der Stadt Troisdorf.

2. Zur Erreichung seiner Ziele nach Abs. 1 hat der SSVT unter anderem folgende Aufgaben:
a) Sicherung und Förderung der Zusammenarbeit der sporttreibenden Vereine und Gemeinschaften aller Altersgruppen in der Stadt Troisdorf. b) Förderung der Jugend innerhalb des Sports insbesondere in bildungsmäßiger und gesellschaftlicher Hinsicht.
c) Durchführung von überfachlichen Kursen.
d) Förderung von Sportstätten, Beratung beim Bau und bei der Nutzung durch die Vereine.
e) Zusammenarbeit mit Schulen.
f) Werbung für das Sportabzeichen und Durchführung der Prüfungen.
g) Vergabe von Stadtmeisterschaften in den jeweiligen Sportarten.
h) Unterstützung der Mitglieder bei Behörden und Institutionen.
i) sportärztliche Förderungsmaßnahmen.
Näheres regelt die Geschäftsordnung des SSVT sowie die Förderrichtlinien der Stadt Troisdorf und anderer potentieller Zuwendungsgeber. (z.B. Kreis, Land etc.)

§ 3 Gemeinnützigkeit


1. Der SSVT verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der SSVT ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und Ziele.
3. Die Mittel des SSVT dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke und Ziele verwendet werden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins dienen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Verbandszugehörigkeit


Der SSVT, als selbständige Untergliederung des Kreissportbundes Rhein-Sieg e.V. (KSB) und des Landessportbundes Nordrhein Westfalen e.V. (LSB NRW) unterstützt deren Zielsetzungen im Rahmen seiner örtlichen Zuständigkeit.

§ 5 Mitgliedschaft


1. Als ordentliches Mitglied gehören dem SSVT an:
a) alle Sportvereine mit Sitz in Troisdorf, die einer Mitgliederorganisation des LSB NRW gem. § 7 Abs. 1 der Satzung des LSB NRW angehören und nach schriftlichem Antrag vom Vorstand des SSVT als Mitglied bestätigt wurden.
b) alle Vereine mit Sitz in Troisdorf, die einer Mitgliederorganisation mit besonderer Aufgabenstellung des LSB NRW gem. § 8 der Satzung des LSB NRW angehören und nach schriftlichem Antrag vom Vorstand des SSVT als Mitglied bestätigt wurden.
2. Als außerordentliche Mitglieder können sonstige dem Sport dienende Vereine und rechtsfähige Institutionen mit Sitz in Troisdorf dem SSVT angehören. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
3. Schulen in der Stadt Troisdorf sowie Vereine, die nicht Mitglied im SSVT sind, können auf Einladung Vertreter zur Mitgliederversammlung oder Vorstandssitzungen entsenden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft der Vereine/Vereinigungen endet:
a) durch Auflösung eines Mitgliedervereins/Vereinigungen
b) durch Austritt eines Mitgliedervereins/Vereinigungen
c) durch Ausschluss eines Mitgliedervereins/Vereinigungen
Ausschlussgründe können sein:
- verbandsschädigendes Verhalten.
- grobe Verstöße gegen die Satzung des SSVT.
- grobes, unsportliches Verhalten eines Vereins und
- Missachtung von Fairnessregeln.
Über den Ausschluss aus dem SSVT entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds. Das Mitglied kann den Ausschluss durch die Mitgliederversammlung überprüfen lassen.
Diese kann dem Widerspruch nur mit einer 2/3-Mehrheit stattgeben. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
d) durch Auflösung des SSVT.

§ 7 Organe des Verbands


1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
Die Organe des SSVT können sich Ordnungen und Verfahrensrichtlinien geben. Diese müssen sich an Zielen und Wortlaut der Satzung ausrichten und sind verbindlich.

§ 8 Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung findet mindestens alle 2 Jahre in ungeraden Kalenderjahren im 1.Kalenderquartal statt.
a) Die Einladung ist den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor der Terminierung mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu eröffnen. Dies erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Stadt Troisdorf.
b) Mitglieder können Änderungen zur Tagesordnung bis 14 Kalendertage vor dem anberaumten Termin schriftlich beim Geschäftsführer/ in des SSVT einreichen. Der Nachweis des Zugangs obliegt dem Mitglied.
c) Der Vorstand hat die aktuelle Tagesordnung nebst ordnungsgemäß eingegangenen Anträgen der Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
d) Unbeachtlich davon können Dringlichkeitsanträge am Tage der Versammlung gestellt werden, sofern 2/3 der Stimmen dies befürworten.
e) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung unabhängig von der anwesenden Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Sie besteht aus den Vertretern/Vertreterinnen der legitimierten Mitgliedervereine/ Mitgliedervereinigungen und dem Vorstand gemäß § 10, Abs. 1.
f) Jeder Verein/jede Vereinigung bis zu 200 Mitglieder hat bei einer Mitgliederversammlung eine Stimme, Vereine/Vereinigungen mit 201 bis zu 500 Mitgliedern haben zwei Stimmen, bei über 500 Mitgliedern sind maximal drei Stimmen zuzuordnen. Die Vorstandsmitglieder haben gemäß § 10, Abs. 1 je 1 Stimme.
Die Mitgliederzahl richtet sich nach der offiziellen Bestandserhebung des Landessportbundes oder einer beglaubigten Bestätigung der Stadt Troisdorf bei Mitgliedern gemäß § 5 Nr. 2 dieser Satzung.
g) Das Stimmrecht kann von 1 Person wahrgenommen werden. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten erforderlich, es sei denn, dass diese Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
h) Alle Abstimmungen sind öffentlich vorzunehmen. Wird geheime Abstimmung aus der Mitte der Versammlung beantragt, kann dem gefolgt werden, wenn in offener Abstimmung eine 2/3-Mehrheit dafür votiert.
i) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Aufgaben und Richtlinien des Verbandes im Sinne der Satzung.
j) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind verbindlich, soweit diese in Wortlaut und Sinn der Satzung nicht zuwiderlaufen.
k) Die Mitgliederversammlung genehmigt die Jahresrechnung und entlastet den Vorstand.
l) Der Vorsitzende/die Vorsitzende oder ein/-e Stellvertreter/-in leitet grundsätzlich die Mitgliederversammlung.
m) Die Mitgliederversammlung wählt einen/-e Wahlleiter/-in. Dieser/ diese leitet bis zur Wahl des/der Vorsitzenden die Versammlung.
n) Der Ablauf der Mitgliederversammlung wird durch einen von der Versammlung zu wählenden Schriftführer/einer zu wählenden Schriftführerin protokolliert. Beschlüsse sind grundsätzlich wörtlich aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnen und bei der folgenden Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung


Der Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt wird.
Die Einladung muß schriftlich mit einer Frist von 14 Kalendertagen erfolgen. Der Gegenstand der Einberufung ist alleiniger Tagesordnungspunkt. Die Behandlung weiterer Tagesordnungspunkte bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stimmen.
Die Regularien der Außerordentlichen Mitgliederversammlung entsprechen denen der Mitgliederversammlung unter § 8, wenn sie nicht ausdrücklich in § 9 anders geregelt sind.

§ 10 Vorstand


1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von 2 Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Der Vorstand kann sich selbst ergänzen. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein neues Mitglied wählen. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/in
d) dem/der Geschäftsführer/in
e) mindestens 4 Beisitzer/-innen, die verschiedenen Sportarten angehören sollten.
2. Die Personen unter a, b, c und d bilden den geschäftsführenden Vorstand. Sie sollten aus verschiedenen Mitgliedervereinen kommen.
3. Alle Personen des Vorstands haben Stimmrecht. (je 1 Stimme)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind, davon einer vom geschäftsführenden Vorstand.
Der Vorstand tritt in der Regel monatlich, ansonsten bei Bedarf zusammen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Ablauf der Vorstandssitzung wird protokolliert.
Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des/der Vorsitzenden doppelt.
4. Vorstand nach § 26 BGB ist der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende.
5. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
Den Vorsitz sollte jeweils ein Vorstandsmitglied oder ein/e vom Vorstand Beauftragte/r innehaben.
Der Ausschuss berichtet dem Vorstand.
Vorschläge, Beschlüsse und Kosten der Aktivitäten des Ausschusses müssen vom Vorstand genehmigt werden.

§ 11 Kassenwesen , Kassenprüfung


Die Buchführung erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften.
Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin ist dem Vorstand gegenüber für die Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten verantwortlich. Er/Sie erstellt den Jahresabschluß, bereitet den Haushaltsplan vor und überwacht dessen Einhaltung und den Zahlungsverkehr. Die Kassenprüfung erfolgt in der Regel durch mindestens zwei Kassenprüfer/-innen oder durch einen unabhängigen Wirtschaftprüfer.
Die Kassenprüfung hat spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung stattzufinden und erfolgt durch die auf der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer/-innen. Sie sind für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine ununterbrochene Wiederwahl der einzelnen Kassenprüfer ist höchstens einmal zulässig.

§ 12 Beiträge


Die Mitgliedsbeiträge sind in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt.

§ 13 Satzungsänderungen


Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung oder einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der gültigen Stimmen beschlossen werden.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die aus gesetzlichen Gründen oder von der zuständigen Registerbehörde oder dem Finanzamt vorgeschrieben werden, sind durch den Vorstand umzusetzen und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
Diese ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt hierüber in Kenntnis zu setzen. § 14 Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des SSVT kann nur eine zu diesem Zweck besonders einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen.
Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat.
Sollte die erste außerordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, ist eine weitere ordnungsgemäß einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung in jedem Fall beschlussfähig.
Der Beschluss zur Auflösung des SSVT bedarf einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung bestellt zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des SSVT abzuwickeln haben.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Begleichung der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vereinsvermögen mit Zustimmung des Finanzamtes an die Stadt Troisdorf zur Verwendung im Sinne des § 2 dieser Satzung.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung des SSVT


Diese Satzung ist auf der Gründungsversammlung am 21. Januar 1978 beschlossen. Die Neufassung tritt mit Genehmigung durch die außerordentliche Mitgliederversammlung vom 26.04.2008 und Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht in Kraft.

§ 16 Schlussbestimmung


Sollten Bestimmungen dieser Satzung unwirksam, unvollständig sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.
Die Mängel sollen bis zur Änderung der Satzung durch eine Regelung geheilt werden, die dem Willen der Mitglieder am nächsten kommt.
Im Übrigen finden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der §§ 21 bis 79 BGB Anwendung.


Troisdorf, den 26.04.2008

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