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Sporthallenordnung

 

N U T Z U N G S O R D N U N G

 

für die Sporthallen der Stadt Troisdorf

 

(SPORTHALLENORDNUNG)

 

Der Sport-, Freizeit- und Partnerschaftsausschuss der Stadt Troisdorf hat aufgrund des

§ 7 Abs. 2 der Zuständigkeitsordnung vom 01.10.1999 in der Fassung vom 17.12.1999

in seiner Sitzung am 14.11.2001 folgende Sporthallenordnung

beschlossen:

 

*) in Kraft ab 1.1.2002

 

§ 1

 

Zweck der Sporthallenordnung

 

(1) Die Sporthallen (nachfolgend Hallen genannt) dienen der Gesundheit,

Freizeitgestaltung und sportlichen Betätigung der Bevölkerung. Ihre Nutzung erfolgt

auf privatrechtlicher Grundlage nach den Bedingungen dieser Sporthallenordnung,

die der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in den Hallen dient und von jedem

Nutzer und Besucher zu beachten ist. Beim Betreten der Einrichtungen unterwirft

sich jeder Nutzer und Besucher den Bestimmungen dieser Ordnung sowie allen

sonstigen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit erlassenen Vorschriften.

(2) Bei Schul-, Vereins- und sonstigen Gemeinschaftsveranstaltungen sind die begleitenden

Lehrkräfte, die Vereins- oder Übungsleiter/innen für die Beachtung der

Sporthallenordnung durch die Nutzer mitverantwortlich.

 

§ 2

 

Nutzer

 

(1) Die Hallen werden bevorzugt Schulen und sporttreibenden Vereinen für sportliche

Zwecke zur Verfügung gestellt. Ausnahmen genehmigt das Sportamt.

(2) Von der Nutzung der Hallen als Sportler/innen oder Besucher/innen sind Personen

mit ansteckenden Krankheiten und Betrunkene ausgeschlossen.

(3) Kinder unter 6 Jahren dürfen die Hallen als Zuschauer nur in Begleitung

Erwachsener und unter deren Verantwortung besuchen.

 

§ 3

 

Nutzungszeiten und –verträge, Entgelte

 

(1) Das Sportamt erfasst die Nutzungszeiten und sportlichen Veranstaltungen in

Belegungsplänen und schließt auf dieser Grundlage entsprechende

Nutzungsverträge ab.

(2) Die Erhebung von Entgelten richtet sich nach der jeweils gültigen Tarifordnung der

Stadt Troisdorf.

5.2.2

 

§ 4

 

Aufsicht in Hallen, die nicht an Vereine mit

 

Schlüsselgewalt übertragen wurden

 

(1) Für Hallen, die nicht an Vereine mit Schlüsselgewalt übertragen wurden, stellt die

Stadt den/die Hallenwart/in (nachfolgend Aufsichtspersonal genannt). Das

Aufsichtspersonal übt seine Tätigkeit im Auftrage der Stadt aus.

(2) Das Aufsichtspersonal hat für die Einhaltung der Sporthallenordnung zu sorgen.

Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist in jedem Falle nachzukommen.

(3) Das Aufsichtspersonal ist angewiesen, sich den Benutzern und Besuchern gegenüber

höflich und zuvorkommend zu verhalten. Dem Aufsichtspersonal ist es

untersagt, Trinkgelder oder Geschenke anzunehmen.

(4) Das Aufsichtspersonal ist befugt, Personen, die

a) die Sicherheit, Ruhe oder Ordnung gefährden,

b) andere Sportler oder Besucher belästigen,

c) trotz Ermahnungen gegen Bestimmungen der Sporthallenordnung verstoßen,

aus den Hallen zu verweisen. Wird einer entsprechenden Aufforderung nicht gefolgt,

so wird Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs erstattet. Eventuell gezahltes

Eintrittsgeld wird nicht zurückgezahlt.

(5) Das Sportamt ist berechtigt, Personen, die den Anordnungen des Aufsichtspersonals

nicht nachkommen, vorübergehend oder dauernd die Nutzung der

Hallen zu untersagen.

 

§ 5

 

Aufsicht in Hallen, die an Vereine mit Schlüsselgewalt

 

übertragen wurden

 

(1) In Hallen, die an Vereine mit Schlüsselgewalt übertragen wurden, bestellen diese

Personen, die verantwortlich die Aufsicht übernehmen und für die Einhaltung der

Sporthallenordnung sorgen.

(2) Die Vereine übernehmen die alleinige Verantwortung für den ordnungsgemäßen

Ablauf des stattfindenden Sportbetriebes.

(3) Den Verantwortlichen der Vereine werden gegen Quittung Schlüssel ausge-händigt.

Diese haften dafür, dass die Hallen ordnungsgemäß auf- und abgeschlossen

werden. Der Verlust von Schlüsseln ist

unverzüglich dem Sportamt zu melden.

(4) Die dem Aufsichtspersonal übertragenen Rechte und Pflichten gehen für die Dauer

der Belegung auf die nach Abs. 1 von den Vereinen bestellten Verantwortlichen

über.

5.2.3

 

§ 6

 

Nutzung der Hallen

 

(1) Alle Nutzer der Hallen und die Besucher müssen den Anordnungen des

Aufsichtspersonals Folge leisten.

(2) Wahrung von Anstand, guter Sitte und Ordnung ist Vorbedingung für die Nutzung

der Hallen.

2.1 Ohne den/die verantwortliche/n Übungsleiter/in ist das Betreten der Hallen

nicht gestattet. Der/die Übungsleiter/in haben als erster/erste die Hallen zu

betreten und dürfen sie als letzter/letzte erst verlassen, nachdem sie sich von

der ordnungsgemäßen Aufräumung überzeugt haben.

2.2 Das Aufsichtspersonal hat sich vor der Benutzung der Halle und Geräte von

deren ordnungsgemäßem Zustand und Eignung für die beabsichtigte Nutzung

zu überzeugen; es ist sicherzustellen, dass schadhafte und/oder ungeeignete

Räume, Sportstätten und Geräte nicht benutzt werden.

2.3 Die Geräte werden vom Aufsichtspersonal ausgegeben.

2.4 Die Sicherheit der Geräte ist durch das Aufsichtspersonal laufend zu

beobachten und zu überprüfen. Soweit irgendwelche Mängel festgestellt

werden, sind diese dem Hallenwart umgehend mitzuteilen; die Nutzung ist

entsprechend sicherzustellen.

2.5 Die Hallen dürfen nur in Turnschuhen mit heller Sohle, die nicht gleichzeitig

Straßenschuhe sind, oder barfuß betreten werden. Das Tragen von

Spezialschuhen (z.B. Tanzschuhe) kann auf Antrag genehmigt werden, sofern

diese nicht gleichzeitig Straßenschuhe sind und Beschädigungen des Bodens

ausgeschlossen werden können.

2.6 Das Rauchen in den Hallen und in den Nebenräumen ist untersagt.

2.7 Geräte und Einrichtungen der Hallen dürfen nur ihrer Bestimmung entsprechend

sachgemäß verwendet werden.

2.8 Benutzte Geräte sind nach der Nutzung wieder auf ihren Platz zu schaffen.

2.9 Turnpferde, Turnböcke, Sprungtische und Barren sind nach Benutzung tief zu

stellen. Außerdem sind Holme bei Barren durch Hochstellen der Hebel zu

entspannen.

2.10 Reckstangen sind abzunehmen, bei fahrbaren Geräten sind die Rollen

außer Betrieb zu setzen. Ein Verknoten der Taue ist untersagt. Matten sind

stets zu tragen und dürfen nicht über den Boden geschleift werden.

5.2.4

Schwingende Geräte (z.B. Ringe, Schaukelreckstangen) dürfen nur von einer

Person benutzt werden.

2.11 Kreide, Magnesia und ähnliche Stoffe sind in einem Kasten aufzubewahren.

2.12 Das Einstellen von Fahrrädern, Mofas usw. in den Hallen einschließlich der

Nebenräume ist nicht gestattet.

2.13 Zur leihweisen Entnahme von Geräten aus der Halle ist die vorherige

Genehmigung des Sportamtes erforderlich.

2.14 Die Heizungs- und Beleuchtungsvorrichtungen dürfen nur vom Aufsichtspersonal

bedient werden.

2.15 Unnötiges Lärmen und Toben ist zu vermeiden, ebenso Spiele, die Beschädigungen

an den Hallen und ihren Einrichtungsgegenständen verursachen

können.

2.16 Die Übungsleiter/innen haben sicherzustellen, daß die Hallen pünktlich zum

Ende der genehmigten Nutzungszeit verlassen werden. Der sportliche Betrieb

ist daher in der Regel spätestens 15 Minuten vorher einzustellen.

(3) Sofern sich irgendwelche Bedenken wegen der Sicherheit einzelner Geräte ergeben

sollten, ist eine entsprechende schriftliche Meldung an das Aufsichtspersonal

zu machen, damit eine fachmännische Überprüfung veranlasst werden kann. Das

Aufsichtspersonal hat auch in diesem Falle sicherzustellen, dass eine

entsprechende Nutzung – ggf. auch durch nachfolgende Gruppen – unterbleibt.

 

§ 7

 

Haftung

 

(1) Die Stadt Troisdorf haftet nicht für abgestellte Fahrzeuge, abgelegte

Kleidungsstücke und andere von Benutzern oder Besuchern mitgebrachte,

abgestellte oder abgelegte Sachen.

(2) Bei Schadensfällen ist dem Aufsichtspersonal unverzüglich der Sachverhalt mitzuteilen;

bei verspäteter Meldung können etwaige Schadensersatzansprüche

ausgeschlossen werden.

(3) Ansonsten ergibt sich die Haftung aus den zwischen den Nutzungsberechtigten und

der Stadt Troisdorf abzuschließenden Nutzungsvereinbarungen.

 

§ 8

 

Sonstiges

 

(1) Das Aufsichtspersonal ist angewiesen, bei Verletzungen ggf. erste Hilfe zu leisten.

(2) Gegenstände, die innerhalb der Hallen gefunden werden, müssen beim

Aufsichtspersonal abgegeben werden. Die Fundsachen werden nach den

gesetzlichen Bestimmungen behandelt.

5.2.5

(3) Wünsche und Beschwerden nehmen das Aufsichtspersonal oder das Sportamt

entgegen.

 

§ 9

 

Inkrafttreten

 

Diese Sporthallenordnung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig wird die bisher

gültige Turnhallenordnung aufgehoben.

Troisdorf, den

Der Bürgermeister

In Vertretung

Heinz Eschbach

Beigeordneter

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