Sporthallenordnung
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N U T Z U N G S O R D N U N G
für die Sporthallen der Stadt Troisdorf
(SPORTHALLENORDNUNG)
Der Sport-, Freizeit- und Partnerschaftsausschuss der Stadt Troisdorf hat aufgrund des
§ 7 Abs. 2 der Zuständigkeitsordnung vom 01.10.1999 in der Fassung vom 17.12.1999
in seiner Sitzung am 14.11.2001 folgende Sporthallenordnung
beschlossen:
*) in Kraft ab 1.1.2002
§ 1
Zweck der Sporthallenordnung
(1) Die Sporthallen (nachfolgend Hallen genannt) dienen der Gesundheit,
Freizeitgestaltung und sportlichen Betätigung der Bevölkerung. Ihre Nutzung erfolgt
auf privatrechtlicher Grundlage nach den Bedingungen dieser Sporthallenordnung,
die der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in den Hallen dient und von jedem
Nutzer und Besucher zu beachten ist. Beim Betreten der Einrichtungen unterwirft
sich jeder Nutzer und Besucher den Bestimmungen dieser Ordnung sowie allen
sonstigen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit erlassenen Vorschriften.
(2) Bei Schul-, Vereins- und sonstigen Gemeinschaftsveranstaltungen sind die begleitenden
Lehrkräfte, die Vereins- oder Übungsleiter/innen für die Beachtung der
Sporthallenordnung durch die Nutzer mitverantwortlich.
§ 2
Nutzer
(1) Die Hallen werden bevorzugt Schulen und sporttreibenden Vereinen für sportliche
Zwecke zur Verfügung gestellt. Ausnahmen genehmigt das Sportamt.
(2) Von der Nutzung der Hallen als Sportler/innen oder Besucher/innen sind Personen
mit ansteckenden Krankheiten und Betrunkene ausgeschlossen.
(3) Kinder unter 6 Jahren dürfen die Hallen als Zuschauer nur in Begleitung
Erwachsener und unter deren Verantwortung besuchen.
§ 3
Nutzungszeiten und –verträge, Entgelte
(1) Das Sportamt erfasst die Nutzungszeiten und sportlichen Veranstaltungen in
Belegungsplänen und schließt auf dieser Grundlage entsprechende
Nutzungsverträge ab.
(2) Die Erhebung von Entgelten richtet sich nach der jeweils gültigen Tarifordnung der
Stadt Troisdorf.
5.2.2
§ 4
Aufsicht in Hallen, die nicht an Vereine mit
Schlüsselgewalt übertragen wurden
(1) Für Hallen, die nicht an Vereine mit Schlüsselgewalt übertragen wurden, stellt die
Stadt den/die Hallenwart/in (nachfolgend Aufsichtspersonal genannt). Das
Aufsichtspersonal übt seine Tätigkeit im Auftrage der Stadt aus.
(2) Das Aufsichtspersonal hat für die Einhaltung der Sporthallenordnung zu sorgen.
Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist in jedem Falle nachzukommen.
(3) Das Aufsichtspersonal ist angewiesen, sich den Benutzern und Besuchern gegenüber
höflich und zuvorkommend zu verhalten. Dem Aufsichtspersonal ist es
untersagt, Trinkgelder oder Geschenke anzunehmen.
(4) Das Aufsichtspersonal ist befugt, Personen, die
a) die Sicherheit, Ruhe oder Ordnung gefährden,
b) andere Sportler oder Besucher belästigen,
c) trotz Ermahnungen gegen Bestimmungen der Sporthallenordnung verstoßen,
aus den Hallen zu verweisen. Wird einer entsprechenden Aufforderung nicht gefolgt,
so wird Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs erstattet. Eventuell gezahltes
Eintrittsgeld wird nicht zurückgezahlt.
(5) Das Sportamt ist berechtigt, Personen, die den Anordnungen des Aufsichtspersonals
nicht nachkommen, vorübergehend oder dauernd die Nutzung der
Hallen zu untersagen.
§ 5
Aufsicht in Hallen, die an Vereine mit Schlüsselgewalt
übertragen wurden
(1) In Hallen, die an Vereine mit Schlüsselgewalt übertragen wurden, bestellen diese
Personen, die verantwortlich die Aufsicht übernehmen und für die Einhaltung der
Sporthallenordnung sorgen.
(2) Die Vereine übernehmen die alleinige Verantwortung für den ordnungsgemäßen
Ablauf des stattfindenden Sportbetriebes.
(3) Den Verantwortlichen der Vereine werden gegen Quittung Schlüssel ausge-händigt.
Diese haften dafür, dass die Hallen ordnungsgemäß auf- und abgeschlossen
werden. Der Verlust von Schlüsseln ist
unverzüglich dem Sportamt zu melden.
(4) Die dem Aufsichtspersonal übertragenen Rechte und Pflichten gehen für die Dauer
der Belegung auf die nach Abs. 1 von den Vereinen bestellten Verantwortlichen
über.
5.2.3
§ 6
Nutzung der Hallen
(1) Alle Nutzer der Hallen und die Besucher müssen den Anordnungen des
Aufsichtspersonals Folge leisten.
(2) Wahrung von Anstand, guter Sitte und Ordnung ist Vorbedingung für die Nutzung
der Hallen.
2.1 Ohne den/die verantwortliche/n Übungsleiter/in ist das Betreten der Hallen
nicht gestattet. Der/die Übungsleiter/in haben als erster/erste die Hallen zu
betreten und dürfen sie als letzter/letzte erst verlassen, nachdem sie sich von
der ordnungsgemäßen Aufräumung überzeugt haben.
2.2 Das Aufsichtspersonal hat sich vor der Benutzung der Halle und Geräte von
deren ordnungsgemäßem Zustand und Eignung für die beabsichtigte Nutzung
zu überzeugen; es ist sicherzustellen, dass schadhafte und/oder ungeeignete
Räume, Sportstätten und Geräte nicht benutzt werden.
2.3 Die Geräte werden vom Aufsichtspersonal ausgegeben.
2.4 Die Sicherheit der Geräte ist durch das Aufsichtspersonal laufend zu
beobachten und zu überprüfen. Soweit irgendwelche Mängel festgestellt
werden, sind diese dem Hallenwart umgehend mitzuteilen; die Nutzung ist
entsprechend sicherzustellen.
2.5 Die Hallen dürfen nur in Turnschuhen mit heller Sohle, die nicht gleichzeitig
Straßenschuhe sind, oder barfuß betreten werden. Das Tragen von
Spezialschuhen (z.B. Tanzschuhe) kann auf Antrag genehmigt werden, sofern
diese nicht gleichzeitig Straßenschuhe sind und Beschädigungen des Bodens
ausgeschlossen werden können.
2.6 Das Rauchen in den Hallen und in den Nebenräumen ist untersagt.
2.7 Geräte und Einrichtungen der Hallen dürfen nur ihrer Bestimmung entsprechend
sachgemäß verwendet werden.
2.8 Benutzte Geräte sind nach der Nutzung wieder auf ihren Platz zu schaffen.
2.9 Turnpferde, Turnböcke, Sprungtische und Barren sind nach Benutzung tief zu
stellen. Außerdem sind Holme bei Barren durch Hochstellen der Hebel zu
entspannen.
2.10 Reckstangen sind abzunehmen, bei fahrbaren Geräten sind die Rollen
außer Betrieb zu setzen. Ein Verknoten der Taue ist untersagt. Matten sind
stets zu tragen und dürfen nicht über den Boden geschleift werden.
5.2.4
Schwingende Geräte (z.B. Ringe, Schaukelreckstangen) dürfen nur von einer
Person benutzt werden.
2.11 Kreide, Magnesia und ähnliche Stoffe sind in einem Kasten aufzubewahren.
2.12 Das Einstellen von Fahrrädern, Mofas usw. in den Hallen einschließlich der
Nebenräume ist nicht gestattet.
2.13 Zur leihweisen Entnahme von Geräten aus der Halle ist die vorherige
Genehmigung des Sportamtes erforderlich.
2.14 Die Heizungs- und Beleuchtungsvorrichtungen dürfen nur vom Aufsichtspersonal
bedient werden.
2.15 Unnötiges Lärmen und Toben ist zu vermeiden, ebenso Spiele, die Beschädigungen
an den Hallen und ihren Einrichtungsgegenständen verursachen
können.
2.16 Die Übungsleiter/innen haben sicherzustellen, daß die Hallen pünktlich zum
Ende der genehmigten Nutzungszeit verlassen werden. Der sportliche Betrieb
ist daher in der Regel spätestens 15 Minuten vorher einzustellen.
(3) Sofern sich irgendwelche Bedenken wegen der Sicherheit einzelner Geräte ergeben
sollten, ist eine entsprechende schriftliche Meldung an das Aufsichtspersonal
zu machen, damit eine fachmännische Überprüfung veranlasst werden kann. Das
Aufsichtspersonal hat auch in diesem Falle sicherzustellen, dass eine
entsprechende Nutzung – ggf. auch durch nachfolgende Gruppen – unterbleibt.
§ 7
Haftung
(1) Die Stadt Troisdorf haftet nicht für abgestellte Fahrzeuge, abgelegte
Kleidungsstücke und andere von Benutzern oder Besuchern mitgebrachte,
abgestellte oder abgelegte Sachen.
(2) Bei Schadensfällen ist dem Aufsichtspersonal unverzüglich der Sachverhalt mitzuteilen;
bei verspäteter Meldung können etwaige Schadensersatzansprüche
ausgeschlossen werden.
(3) Ansonsten ergibt sich die Haftung aus den zwischen den Nutzungsberechtigten und
der Stadt Troisdorf abzuschließenden Nutzungsvereinbarungen.
§ 8
Sonstiges
(1) Das Aufsichtspersonal ist angewiesen, bei Verletzungen ggf. erste Hilfe zu leisten.
(2) Gegenstände, die innerhalb der Hallen gefunden werden, müssen beim
Aufsichtspersonal abgegeben werden. Die Fundsachen werden nach den
gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
5.2.5
(3) Wünsche und Beschwerden nehmen das Aufsichtspersonal oder das Sportamt
entgegen.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Sporthallenordnung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig wird die bisher
gültige Turnhallenordnung aufgehoben.
Troisdorf, den
Der Bürgermeister
In Vertretung
Heinz Eschbach
Beigeordneter




