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Sportplatzordnung

N U T Z U N G S O R D N U N G

 

für die Sportplätze der Stadt Troisdorf

 

(SPORTPLATZORDNUNG)

 

Der Sport-, Freizeit- und Partnerschaftsausschuß der Stadt Troisdorf hat aufgrund des §

7 Abs. 2 der Zuständigkeitsordnung vom 01.10.1999 in der Fassung vom 17.12.1999 in

seiner Sitzung am 14.11.2001 folgende Sportplatzordnung

beschlossen:

 

*) In Kraft ab 1.1.2002

 

§ 1

 

Zuständigkeit

 

(1) Die Sportplätze der Stadt Troisdorf mit ihren Sportjugendheimen und sonstigen

Anlagen (nachfolgend Sportplätze genannt) verwaltet das Sportamt.

(2) Im Rahmen dieser Zuständigkeit vergibt das Sportamt die Sportplätze nach dieser

Nutzungsordnung für sportliche Übungszwecke und Veranstaltungen auf Antrag.

 

§ 2

 

Überlassungszwecke

 

(1) Die Sportplätze werden bevorzugt den Schulen und gemeinnützigen Sportvereinen

(Vereinen) zur Ausübung des Sportes überlassen.

(2) Anderen Verbänden, Vereinen, Gruppen oder Einzelpersonen werden auf Antrag

die Sportplätze nur dann zur Nutzung überlassen, wenn dies ohne Beeinträchtigung

der im Abs. 1 genannten Schulen und Vereine möglich ist.

(3) Über die Zulassung nichtsportlicher Nutzung von Sportplätzen entscheidet das

Sportamt.

 

§ 3

 

Sperre von Sportanlagen

 

(1) Sportplätze können gesperrt werden,

a) wenn sie überlastet sind,

b) wenn durch die Nutzung eine erhebliche Beschädigung zu erwarten ist,

c) wenn sie durch Witterungseinflüsse unbespielbar werden.

(1) Bereits erteilte Genehmigungen können zurückgenommen werden, wenn es aus

sportlichen oder unvorhergesehenen sonstigen wichtigen Gründen erforderlich wird.

Ein Anspruch auf Entschädigung oder auf Zuweisung eines anderen Sport-platzes

besteht nicht.

5.1.2

(2) Die Entscheidung über die Benutzbarkeit treffen das Baubetriebs- und Umweltamt

gemeinsam mit dem Sportamt, an Wochenenden der zuständige Mitarbeiter des

eingesetzten Bereitschaftsdienstes.

 

§ 4

 

Dauerhafte vertragliche Überlassung

 

(1) Die Sportplätze werden, mit Ausnahme des Aggerstadions und der in § 5

genannten Schulsportanlagen, federführenden Vereinen im Stadtgebiet überlassen.

Mit jedem federführenden Verein wird ein langfristiger Nutzungsvertrag

geschlossen, dessen Vorschriften neben denen dieser Nutzungsordnung gelten.

Die Belegungspläne der federführenden Vereine sind dem Nutzungsvertrag als

Anlage beizufügen.

(1) Federführende Vereine sind:

a) für die Sportplätze Troisdorf-Bergheim, Am Krausacker und Bergstraße

(Siegniederung), der Sportverein "SV Bergheim",

b) für den Sportplatz Troisdorf-Müllekoven, Zur Siegaue, der Sportverein "Fortuna

Müllekoven",

c) für den Sportplatz Troisdorf-Eschmar, Straße zur Mühle, der Sportverein "SG

Eschmar",

d) für die Sportplatzanlage Troisdorf-Sieglar, Edith-Stein-Straße, der Sportverein

"Sportfreunde Sieglar",

e) für die Sportplatzanlage Troisdorf-Oberlar, Auelblick, der Sportverein "TuS 07

Oberlar",

f) für die Sportplätze Troisdorf-Spich, Waldstadion, der Sportverein "1. FC Spich",

g) für den Sportplatz Troisdorf, Schneewittchenweg, der Sportverein "VfB

Troisdorf",

h) für den Sportplatz, Carl-Diem-Straße, der Sportverein "SSV 05 Troisdorf",

i) für den Sportplatz Troisdorf, Carl-Diem-Straße, der Sportverein "HTC Troisdorf",

j) für die Sportplatzanlage Troisdorf-Kriegsdorf, Reichensteinstraße, der

Sportverein "Rot-Weiß Kriegsdorf",

k) für den Sportplatz Troisdorf-Fr.-Wilh.-Hütte, Am Sportplatz, der Sportverein "Rot-

Weiß Hütte",

l) für den Sportplatz Troisdorf-Altenrath, Flughafenstraße, der Sportverein "TuS

Altenrath".

 

§ 5

 

Besondere Zuweisung von Sportplätzen

 

(1) Die Schulsportanlagen Troisdorf-Sieglar, Edith-Stein-Straße und Troisdorf, Zum

Altenforst, stehen grundsätzlich nur der Hauptschule, der Realschule und dem

Gymnasium Troisdorf-Sieglar bzw. dem Gymnasium Troisdorf für Schulsportzwecke

zur Verfügung.

(2) Die Belegung der Sportplätze im Aggerstadion regelt das Sportamt.

5.1.3

(3) Für Veranstaltungen von besonderer öffentlicher Bedeutung kann die Stadt nach

rechtzeitiger Ankündigung unbeschadet bestehender Zuweisungen von Sportplätzen

im Hinblick auf ihre Eigentümereigenschaft eigene Nutzungsrechte geltend machen.

Dies gilt insbesondere für Veranstaltungen im Aggerstadion. Auf Verlangen der

Stadt muss in diesen Fällen der jeweilige Sportplatz werbefrei zur Verfügung

stehen.

 

§ 6

 

Sonstige Nutzung

 

(1) Soweit die Nutzung von Sportplätzen nicht bereits gemäß §§ 4,5 geregelt ist, bedarf

die Nutzung der Sportplätze einer gesonderten schriftlichen Erlaubnis

(Nutzungsvertrag).

(2) Die Nutzungserlaubnis ist rechtzeitig, in der Regel spätestens 14 Tage vor der

geplanten Veranstaltung, schriftlich beim Sportamt zu beantragen.

(3) Ist eine Nutzung der in § 4 Abs. 2 aufgeführten Sportplätze durch Dritte be

absichtigt, so soll vom Antragsteller vor der Antragstellung das Einvernehmen mit

dem federführenden Verein hergestellt werden.

 

§ 7

 

Nutzungserlaubnis

 

(1) Die Nutzungserlaubnis wird schriftlich erteilt. Mit der Nutzung des überlassenen

Sportplatzes erkennt der Nutzer sämtliche Vorschriften dieser Nutzungsordnung

sowie des Nutzungsvertrages als rechtsverbindlich an.

(2) Die Erlaubnis berechtigt nur zur Nutzung des angegebenen Sportplatzes während

der festgesetzten Zeiten und für den zugelassenen Zweck.

 

§ 8

 

Erlöschen der Erlaubnis

 

(1) Die Nutzungserlaubnis wird bei nicht ordnungsgemäßem Übungsbetrieb oder bei

Feststellung mutwilliger Beschädigungen entzogen.

(2) Wird eine Veranstaltung nicht an dem festgesetzten Termin durchgeführt, so ist das

Sportamt unverzüglich zu benachrichtigen. Einen der Stadt Troisdorf dadurch

entstehenden finanziellen Schaden hat der Veranstalter zu tragen.

 

§ 9

 

Nutzungszeiten

 

5.1.4

(1) Die Sportplätze werden den Schulen montags - freitags von 8.00 - 15.00 Uhr und

samstags von 8.00 - 13.00 Uhr, den übrigen Nutzern montags - freitags ab 15.00

Uhr, samstags ab 13.00 Uhr sowie sonntags und feiertags ganztägig überlassen.

(2) Während der Schulferien sowie für schulfreie Samstage kann das Sportamt eine

andere Regelung treffen.

(3) Bei der Festlegung von Veranstaltungsterminen hat der Veranstalter die Bestimmungen

des Gesetzes zum Schutze der Sonn- und Feiertage zu beachten.

 

§ 10

 

Pflichten der Nutzer und Veranstalter

 

(1) Dem federführenden Verein obliegt die Verantwortung für den überlassenen

Sportplatz. Er ist verpflichtet, für die Ordnung und Sauberkeit auf der Anlage sowie

die Einhaltung dieser Nutzungsordnung zu sorgen. Der federführende Verein hat

dem Sportamt hierzu einen Verantwortlichen zu benennen (Platzwart oder Heimwart

o.ä.).

(2) Bei Nutzung eines Sportplatzes durch andere gemäß § 6 trifft diese Pflicht und

Verantwortung den Antragsteller.

(3) Bei Lehr- und Übungsstunden sowie bei Veranstaltungen sportlicher Art muss ein

verantwortlicher Übungsleiter anwesend sein. Ihm obliegt die reibungslose und

ordnungsgemäße Durchführung des Sports.

(4) Für Sportgeräte zur Benutzung auf den Sportplätzen haben die Nutzer – außer von

der Stadt angebrachte ortsfeste Anlagen – selbst zu sorgen. Vereinseigene Geräte

dürfen im Bereich der Sportplätze nur mit Genehmigung des Sportamtes abgestellt

werden.

(5) Fahrzeuge aller Art dürfen nur auf dem dafür bestimmten Platz abgestellt werden.

Das Mitbringen von Tieren auf Sportplätzen ist nicht gestattet. Rauchen in den

Umkleideräumen der stadteigenen Sportjugendheime ist untersagt.

(6) Den Anordnungen der Beauftragten des Sportamtes ist Folge zu leisten.

 

§ 11

 

Sonstige Pflichten

 

(1) Das Umkleiden ist nur in den Umkleideräumen gestattet.

(2) Bei Benutzung der Wasch- und Duschanlagen der Sportjugendheime muss der

Wasserverbrauch auf das notwendige Maß beschränkt werden.

5.1.5

(3) Alle Anlagen, Einrichtungen und Geräte sind pfleglich zu behandeln. Durch Benutzung

entstandene Schäden sind unverzüglich zu melden. Bei mutwilligen

Beschädigungen ist Ersatz zu leisten.

 

§ 12

 

Besondere Vorschriften für Veranstaltungen

 

(1) Der für eine Veranstaltung notwendige Aufbau des Sportplatzes (Geräte, Hinweise,

Markierungen usw.) obliegt dem Veranstalter. Veränderungen von Anlagen und

Einrichtungen bedürfen der Zustimmung des Sportamtes.

(2) Der Veranstalter ist für einen ausreichenden Ordnungsdienst und reibungslosen

Ablauf der Veranstaltung verantwortlich. Er hat für einen ausreichenden Sanitätsdienst

zu sorgen und einen Sportarzt zu verpflichten, wenn dies bei der Ausübung

einer bestimmten Sportart vom zuständigen Fachverband üblicherweise

gefordert wird.

(3) Beauftragten der Stadt ist zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben auf Verlangen Zutritt

zu den Veranstaltungen zu geben und jede zur Abwicklung der vertraglichen

Beziehungen erforderliche Auskunft zu erteilen.

 

§ 13

 

Wirtschaftliche Tätigkeit

 

(1) Veranstaltungen auf Sportplätzen mit Warenverkauf und Getränkeausschank sind

ausnahmslos nur mit schriftlicher, vorher einzuholender Erlaubnis des Sportamtes

zulässig. Voraussetzung für eine solche Erlaubnis ist, daß sämtliche etwa sonst

vorgeschriebenen Erlaubnisse oder Genehmigungen ebenfalls erteilt werden.

(2) Unter welchen Voraussetzungen Werbeanlagen innerhalb der Sportplätze angebracht

werden dürfen, wird in den jeweiligen Nutzungsverträgen bestimmt.

 

§ 14

 

Platzordnungen, Platzwart, Hausrecht, Zuwiderhandlungen

 

(1) Das Sportamt kann für einzelne Sportplätze gesonderte Platzordnungen erlassen.

(2) Auf jedem Sportplatz übt der Platzwart des federführenden Vereins als Beauftragter

des Sportamtes im Rahmen seiner Zuständigkeit das Hausrecht aus, sofern nichts

gegenteiliges schriftlich vereinbart wird. Er sorgt für die Einhaltung dieser

Nutzungsordnung und der ggf. erlassenen Platzordnung nach Abs. 1.

5.1.6

(3) Benutzer, Veranstalter oder Besucher der Sportplätze, die diesen Bestimmungen

oder den Platzordnungen zuwiderhandeln oder die Ordnung auf den Sportplätzen

stören, können vom Sportamt bzw. dessen Beauftragten zeitweise oder dauernd

von der Benutzung der Anlagen ausgeschlossen werden.

 

§ 15

 

Entgelte

 

Die Erhebung von Entgelten richtet sich nach der jeweils gültigen Tarifordnung der Stadt

Troisdorf.

 

§ 16

 

Haftung

 

(1) Die Stadt Troisdorf haftet nicht für abgestellte Fahrzeuge, abgelegte Kleidungsstücke

und andere von Benutzern oder Besuchern mitgebrachte, abgestellte oder

abgelegte Sachen.

(2) Bei Schadensfällen ist dem Platzwart oder Sportamt unverzüglich der Sach-verhalt

mitzuteilen; bei verspäteter Meldung können etwaige Schadensersatzansprüche

ausgeschlossen werden.

(3) Ansonsten ergibt sich die Haftung aus den zwischen den Nutzungsberechtigen und

der Stadt Troisdorf abzuschließenden Nutzungsverträgen.

 

§ 17

 

Inkrafttreten

 

Diese Nutzungsordnung tritt am 01.01.2002 unter Aufhebung der Nutzungsordnung vom

01.03.1986 in Kraft.

Troisdorf, den 28.12.2001

Der Bürgermeister

In Vertretung

Heinz Eschbach

5.1.7

Beigeordneter

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