Sportplatzordnung
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N U T Z U N G S O R D N U N G
für die Sportplätze der Stadt Troisdorf
(SPORTPLATZORDNUNG)
Der Sport-, Freizeit- und Partnerschaftsausschuß der Stadt Troisdorf hat aufgrund des §
7 Abs. 2 der Zuständigkeitsordnung vom 01.10.1999 in der Fassung vom 17.12.1999 in
seiner Sitzung am 14.11.2001 folgende Sportplatzordnung
beschlossen:
*) In Kraft ab 1.1.2002
§ 1
Zuständigkeit
(1) Die Sportplätze der Stadt Troisdorf mit ihren Sportjugendheimen und sonstigen
Anlagen (nachfolgend Sportplätze genannt) verwaltet das Sportamt.
(2) Im Rahmen dieser Zuständigkeit vergibt das Sportamt die Sportplätze nach dieser
Nutzungsordnung für sportliche Übungszwecke und Veranstaltungen auf Antrag.
§ 2
Überlassungszwecke
(1) Die Sportplätze werden bevorzugt den Schulen und gemeinnützigen Sportvereinen
(Vereinen) zur Ausübung des Sportes überlassen.
(2) Anderen Verbänden, Vereinen, Gruppen oder Einzelpersonen werden auf Antrag
die Sportplätze nur dann zur Nutzung überlassen, wenn dies ohne Beeinträchtigung
der im Abs. 1 genannten Schulen und Vereine möglich ist.
(3) Über die Zulassung nichtsportlicher Nutzung von Sportplätzen entscheidet das
Sportamt.
§ 3
Sperre von Sportanlagen
(1) Sportplätze können gesperrt werden,
a) wenn sie überlastet sind,
b) wenn durch die Nutzung eine erhebliche Beschädigung zu erwarten ist,
c) wenn sie durch Witterungseinflüsse unbespielbar werden.
(1) Bereits erteilte Genehmigungen können zurückgenommen werden, wenn es aus
sportlichen oder unvorhergesehenen sonstigen wichtigen Gründen erforderlich wird.
Ein Anspruch auf Entschädigung oder auf Zuweisung eines anderen Sport-platzes
besteht nicht.
5.1.2
(2) Die Entscheidung über die Benutzbarkeit treffen das Baubetriebs- und Umweltamt
gemeinsam mit dem Sportamt, an Wochenenden der zuständige Mitarbeiter des
eingesetzten Bereitschaftsdienstes.
§ 4
Dauerhafte vertragliche Überlassung
(1) Die Sportplätze werden, mit Ausnahme des Aggerstadions und der in § 5
genannten Schulsportanlagen, federführenden Vereinen im Stadtgebiet überlassen.
Mit jedem federführenden Verein wird ein langfristiger Nutzungsvertrag
geschlossen, dessen Vorschriften neben denen dieser Nutzungsordnung gelten.
Die Belegungspläne der federführenden Vereine sind dem Nutzungsvertrag als
Anlage beizufügen.
(1) Federführende Vereine sind:
a) für die Sportplätze Troisdorf-Bergheim, Am Krausacker und Bergstraße
(Siegniederung), der Sportverein "SV Bergheim",
b) für den Sportplatz Troisdorf-Müllekoven, Zur Siegaue, der Sportverein "Fortuna
Müllekoven",
c) für den Sportplatz Troisdorf-Eschmar, Straße zur Mühle, der Sportverein "SG
Eschmar",
d) für die Sportplatzanlage Troisdorf-Sieglar, Edith-Stein-Straße, der Sportverein
"Sportfreunde Sieglar",
e) für die Sportplatzanlage Troisdorf-Oberlar, Auelblick, der Sportverein "TuS 07
Oberlar",
f) für die Sportplätze Troisdorf-Spich, Waldstadion, der Sportverein "1. FC Spich",
g) für den Sportplatz Troisdorf, Schneewittchenweg, der Sportverein "VfB
Troisdorf",
h) für den Sportplatz, Carl-Diem-Straße, der Sportverein "SSV 05 Troisdorf",
i) für den Sportplatz Troisdorf, Carl-Diem-Straße, der Sportverein "HTC Troisdorf",
j) für die Sportplatzanlage Troisdorf-Kriegsdorf, Reichensteinstraße, der
Sportverein "Rot-Weiß Kriegsdorf",
k) für den Sportplatz Troisdorf-Fr.-Wilh.-Hütte, Am Sportplatz, der Sportverein "Rot-
Weiß Hütte",
l) für den Sportplatz Troisdorf-Altenrath, Flughafenstraße, der Sportverein "TuS
Altenrath".
§ 5
Besondere Zuweisung von Sportplätzen
(1) Die Schulsportanlagen Troisdorf-Sieglar, Edith-Stein-Straße und Troisdorf, Zum
Altenforst, stehen grundsätzlich nur der Hauptschule, der Realschule und dem
Gymnasium Troisdorf-Sieglar bzw. dem Gymnasium Troisdorf für Schulsportzwecke
zur Verfügung.
(2) Die Belegung der Sportplätze im Aggerstadion regelt das Sportamt.
5.1.3
(3) Für Veranstaltungen von besonderer öffentlicher Bedeutung kann die Stadt nach
rechtzeitiger Ankündigung unbeschadet bestehender Zuweisungen von Sportplätzen
im Hinblick auf ihre Eigentümereigenschaft eigene Nutzungsrechte geltend machen.
Dies gilt insbesondere für Veranstaltungen im Aggerstadion. Auf Verlangen der
Stadt muss in diesen Fällen der jeweilige Sportplatz werbefrei zur Verfügung
stehen.
§ 6
Sonstige Nutzung
(1) Soweit die Nutzung von Sportplätzen nicht bereits gemäß §§ 4,5 geregelt ist, bedarf
die Nutzung der Sportplätze einer gesonderten schriftlichen Erlaubnis
(Nutzungsvertrag).
(2) Die Nutzungserlaubnis ist rechtzeitig, in der Regel spätestens 14 Tage vor der
geplanten Veranstaltung, schriftlich beim Sportamt zu beantragen.
(3) Ist eine Nutzung der in § 4 Abs. 2 aufgeführten Sportplätze durch Dritte be
absichtigt, so soll vom Antragsteller vor der Antragstellung das Einvernehmen mit
dem federführenden Verein hergestellt werden.
§ 7
Nutzungserlaubnis
(1) Die Nutzungserlaubnis wird schriftlich erteilt. Mit der Nutzung des überlassenen
Sportplatzes erkennt der Nutzer sämtliche Vorschriften dieser Nutzungsordnung
sowie des Nutzungsvertrages als rechtsverbindlich an.
(2) Die Erlaubnis berechtigt nur zur Nutzung des angegebenen Sportplatzes während
der festgesetzten Zeiten und für den zugelassenen Zweck.
§ 8
Erlöschen der Erlaubnis
(1) Die Nutzungserlaubnis wird bei nicht ordnungsgemäßem Übungsbetrieb oder bei
Feststellung mutwilliger Beschädigungen entzogen.
(2) Wird eine Veranstaltung nicht an dem festgesetzten Termin durchgeführt, so ist das
Sportamt unverzüglich zu benachrichtigen. Einen der Stadt Troisdorf dadurch
entstehenden finanziellen Schaden hat der Veranstalter zu tragen.
§ 9
Nutzungszeiten
5.1.4
(1) Die Sportplätze werden den Schulen montags - freitags von 8.00 - 15.00 Uhr und
samstags von 8.00 - 13.00 Uhr, den übrigen Nutzern montags - freitags ab 15.00
Uhr, samstags ab 13.00 Uhr sowie sonntags und feiertags ganztägig überlassen.
(2) Während der Schulferien sowie für schulfreie Samstage kann das Sportamt eine
andere Regelung treffen.
(3) Bei der Festlegung von Veranstaltungsterminen hat der Veranstalter die Bestimmungen
des Gesetzes zum Schutze der Sonn- und Feiertage zu beachten.
§ 10
Pflichten der Nutzer und Veranstalter
(1) Dem federführenden Verein obliegt die Verantwortung für den überlassenen
Sportplatz. Er ist verpflichtet, für die Ordnung und Sauberkeit auf der Anlage sowie
die Einhaltung dieser Nutzungsordnung zu sorgen. Der federführende Verein hat
dem Sportamt hierzu einen Verantwortlichen zu benennen (Platzwart oder Heimwart
o.ä.).
(2) Bei Nutzung eines Sportplatzes durch andere gemäß § 6 trifft diese Pflicht und
Verantwortung den Antragsteller.
(3) Bei Lehr- und Übungsstunden sowie bei Veranstaltungen sportlicher Art muss ein
verantwortlicher Übungsleiter anwesend sein. Ihm obliegt die reibungslose und
ordnungsgemäße Durchführung des Sports.
(4) Für Sportgeräte zur Benutzung auf den Sportplätzen haben die Nutzer – außer von
der Stadt angebrachte ortsfeste Anlagen – selbst zu sorgen. Vereinseigene Geräte
dürfen im Bereich der Sportplätze nur mit Genehmigung des Sportamtes abgestellt
werden.
(5) Fahrzeuge aller Art dürfen nur auf dem dafür bestimmten Platz abgestellt werden.
Das Mitbringen von Tieren auf Sportplätzen ist nicht gestattet. Rauchen in den
Umkleideräumen der stadteigenen Sportjugendheime ist untersagt.
(6) Den Anordnungen der Beauftragten des Sportamtes ist Folge zu leisten.
§ 11
Sonstige Pflichten
(1) Das Umkleiden ist nur in den Umkleideräumen gestattet.
(2) Bei Benutzung der Wasch- und Duschanlagen der Sportjugendheime muss der
Wasserverbrauch auf das notwendige Maß beschränkt werden.
5.1.5
(3) Alle Anlagen, Einrichtungen und Geräte sind pfleglich zu behandeln. Durch Benutzung
entstandene Schäden sind unverzüglich zu melden. Bei mutwilligen
Beschädigungen ist Ersatz zu leisten.
§ 12
Besondere Vorschriften für Veranstaltungen
(1) Der für eine Veranstaltung notwendige Aufbau des Sportplatzes (Geräte, Hinweise,
Markierungen usw.) obliegt dem Veranstalter. Veränderungen von Anlagen und
Einrichtungen bedürfen der Zustimmung des Sportamtes.
(2) Der Veranstalter ist für einen ausreichenden Ordnungsdienst und reibungslosen
Ablauf der Veranstaltung verantwortlich. Er hat für einen ausreichenden Sanitätsdienst
zu sorgen und einen Sportarzt zu verpflichten, wenn dies bei der Ausübung
einer bestimmten Sportart vom zuständigen Fachverband üblicherweise
gefordert wird.
(3) Beauftragten der Stadt ist zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben auf Verlangen Zutritt
zu den Veranstaltungen zu geben und jede zur Abwicklung der vertraglichen
Beziehungen erforderliche Auskunft zu erteilen.
§ 13
Wirtschaftliche Tätigkeit
(1) Veranstaltungen auf Sportplätzen mit Warenverkauf und Getränkeausschank sind
ausnahmslos nur mit schriftlicher, vorher einzuholender Erlaubnis des Sportamtes
zulässig. Voraussetzung für eine solche Erlaubnis ist, daß sämtliche etwa sonst
vorgeschriebenen Erlaubnisse oder Genehmigungen ebenfalls erteilt werden.
(2) Unter welchen Voraussetzungen Werbeanlagen innerhalb der Sportplätze angebracht
werden dürfen, wird in den jeweiligen Nutzungsverträgen bestimmt.
§ 14
Platzordnungen, Platzwart, Hausrecht, Zuwiderhandlungen
(1) Das Sportamt kann für einzelne Sportplätze gesonderte Platzordnungen erlassen.
(2) Auf jedem Sportplatz übt der Platzwart des federführenden Vereins als Beauftragter
des Sportamtes im Rahmen seiner Zuständigkeit das Hausrecht aus, sofern nichts
gegenteiliges schriftlich vereinbart wird. Er sorgt für die Einhaltung dieser
Nutzungsordnung und der ggf. erlassenen Platzordnung nach Abs. 1.
5.1.6
(3) Benutzer, Veranstalter oder Besucher der Sportplätze, die diesen Bestimmungen
oder den Platzordnungen zuwiderhandeln oder die Ordnung auf den Sportplätzen
stören, können vom Sportamt bzw. dessen Beauftragten zeitweise oder dauernd
von der Benutzung der Anlagen ausgeschlossen werden.
§ 15
Entgelte
Die Erhebung von Entgelten richtet sich nach der jeweils gültigen Tarifordnung der Stadt
Troisdorf.
§ 16
Haftung
(1) Die Stadt Troisdorf haftet nicht für abgestellte Fahrzeuge, abgelegte Kleidungsstücke
und andere von Benutzern oder Besuchern mitgebrachte, abgestellte oder
abgelegte Sachen.
(2) Bei Schadensfällen ist dem Platzwart oder Sportamt unverzüglich der Sach-verhalt
mitzuteilen; bei verspäteter Meldung können etwaige Schadensersatzansprüche
ausgeschlossen werden.
(3) Ansonsten ergibt sich die Haftung aus den zwischen den Nutzungsberechtigen und
der Stadt Troisdorf abzuschließenden Nutzungsverträgen.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Nutzungsordnung tritt am 01.01.2002 unter Aufhebung der Nutzungsordnung vom
01.03.1986 in Kraft.
Troisdorf, den 28.12.2001
Der Bürgermeister
In Vertretung
Heinz Eschbach
5.1.7
Beigeordneter




